Denkmalschutzrecht, Voraussetzung für die Eigenschaft "Kulturdenkmal". §§ 1, 5 DenkmalschutzG. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluß vom 12.4.1980 Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.8, S.240-242

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die Klage gegen die Eintragung des Kanalpackhauses in das Denkmalbuch verspricht keinen Erfolg. Das Landesamt fuer Denkmalspflege (Antragsgegner) misst dem Kanalpackhaus mit Recht wegen seines geschichtlichen und wissenschaftlichen Wertes besondere Bedeutung bei. Das Vorhandensein weiterer Exemplare eines Typs relativiert nicht den Wert des einzelnen. Auf die Kosten der Erhaltung und die Frage, ob und von wem die Kosten aufzubringen sind, kommt es fuer seine Eintragung ins Denkmalbuch nicht an. Eine Sache, die wegen ihres Erhaltungszustands objektiv nicht erhalten werden kann, ist kein Kulturdenkmal. Gutachten haben aber ergeben, dass die Standsicherheit des Kanalpackhauses wiederhergestellt werden kann. bm

Description

Keywords

Recht, Denkmalschutz, Denkmalliste, Kulturdenkmal, Eintragung, Erhaltungszustand, Erhaltungskosten, Öffentlichkeit, Rechtsprechung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Die Gemeinde, Kiel

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Recht, Denkmalschutz, Denkmalliste, Kulturdenkmal, Eintragung, Erhaltungszustand, Erhaltungskosten, Öffentlichkeit, Rechtsprechung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries