Denkmalschutzrecht, Voraussetzung für die Eigenschaft "Kulturdenkmal". §§ 1, 5 DenkmalschutzG. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluß vom 12.4.1980 Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.8, S.240-242
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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
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Abstract
Die Klage gegen die Eintragung des Kanalpackhauses in das Denkmalbuch verspricht keinen Erfolg. Das Landesamt fuer Denkmalspflege (Antragsgegner) misst dem Kanalpackhaus mit Recht wegen seines geschichtlichen und wissenschaftlichen Wertes besondere Bedeutung bei. Das Vorhandensein weiterer Exemplare eines Typs relativiert nicht den Wert des einzelnen. Auf die Kosten der Erhaltung und die Frage, ob und von wem die Kosten aufzubringen sind, kommt es fuer seine Eintragung ins Denkmalbuch nicht an. Eine Sache, die wegen ihres Erhaltungszustands objektiv nicht erhalten werden kann, ist kein Kulturdenkmal. Gutachten haben aber ergeben, dass die Standsicherheit des Kanalpackhauses wiederhergestellt werden kann. bm
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Recht, Denkmalschutz, Denkmalliste, Kulturdenkmal, Eintragung, Erhaltungszustand, Erhaltungskosten, Öffentlichkeit, Rechtsprechung
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Die Gemeinde, Kiel
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Recht, Denkmalschutz, Denkmalliste, Kulturdenkmal, Eintragung, Erhaltungszustand, Erhaltungskosten, Öffentlichkeit, Rechtsprechung