GG Art. 2 II, 9 I, 14, 19 IV; VwGO § 42 II; AtomG § 7; AtomVO § 4 II. Keine Klagebefugnis eines Vereins gegen einen atomrechtlichen Vorbescheid. BVerwG, Urteil vom 16.7.1980 - 7 C 23/78, Lüneburg.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1982

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

Bei der Verfolgung von Vereinszielen kann sich der Verein nicht auf Rechtspositionen berufen, aus denen sich eine Klagebefugnis gegen einen atomrechtlichen Vorbescheid herleiten laesst, da der Vereinszweck als solcher nicht beruehrt wird. Fuer den Verein handelt es sich beim atomrechtlichen Vorbescheid um bloss faktische Auswirkungen von moeglichen Rechtsverletzungen, die allein die Rechtssphaere der Mitglieder betreffen und die demgemaess die Vereinsfreiheit des Art. 9 I GG nicht beruehren. Etwas anderes koennte nur dann gelten, wenn ein Eingriff in Rechtsgueter der Mitglieder gerade auf den Verein, dem die Mitglieder angehoeren, abzielt, der Eingriff also den Bestand eines Vereins treffen soll. Auch im Atomrecht ist damit die Verbandsklage unzulaessig. rh

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.7, S.362-363, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen