GG Art. 2 II, 9 I, 14, 19 IV; VwGO § 42 II; AtomG § 7; AtomVO § 4 II. Keine Klagebefugnis eines Vereins gegen einen atomrechtlichen Vorbescheid. BVerwG, Urteil vom 16.7.1980 - 7 C 23/78, Lüneburg.
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1982
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Bei der Verfolgung von Vereinszielen kann sich der Verein nicht auf Rechtspositionen berufen, aus denen sich eine Klagebefugnis gegen einen atomrechtlichen Vorbescheid herleiten laesst, da der Vereinszweck als solcher nicht beruehrt wird. Fuer den Verein handelt es sich beim atomrechtlichen Vorbescheid um bloss faktische Auswirkungen von moeglichen Rechtsverletzungen, die allein die Rechtssphaere der Mitglieder betreffen und die demgemaess die Vereinsfreiheit des Art. 9 I GG nicht beruehren. Etwas anderes koennte nur dann gelten, wenn ein Eingriff in Rechtsgueter der Mitglieder gerade auf den Verein, dem die Mitglieder angehoeren, abzielt, der Eingriff also den Bestand eines Vereins treffen soll. Auch im Atomrecht ist damit die Verbandsklage unzulaessig. rh
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.7, S.362-363, Lit.