Bebauungsplanung für Gewerbe-, Misch- und Dorfgebiete unter Berücksichtigung von Einzelhandelskonzepten der Nachbargemeinden und zentralen Versorgungsbereichen.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

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Stuttgart

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ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333

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RE

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Abstract

Gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Neu im Gesetz ist, dass eine Berufung auf die Ziele der Raumordnung sowie auf Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde erfolgen kann. Eine ähnliche Regelung befindet sich auch für den unbeplanten Innenbereich in § 34 Abs. 3 BauGB, der vorschreibt, dass von Vorhaben, die gemäß dieser Regelung zulässig sind, keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde selbst oder in anderen Gemeinden ausgehen dürfen. Die Regelungen werden in Zukunft dazu führen, dass die Planung für Gewerbegebiete, aber auch für Misch-, Dorf- und Kerngebiete, von den Städten und Gemeinden sorgfältiger betrieben werden muss. Da das Thema in der Rechtsprechung bislang nur sehr vereinzelt Ausdruck gefunden hat, widmen sich die Ausführungen in dem Beitrag dem Problem der Ausweisung von Gewerbegebieten, in denen insbesondere der Einzelhandel weitgehend zulässig ist, wenn sich in einem eventuellen Einwirkungsbereich eines Gewerbegebiets Städte und Gemeinden befinden, die über ein Einzelhandelskonzept verfügen oder auf deren Gemarkung zentrale Versorgungsbereiche vorhanden oder in Planung befindlich sind. difu

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Die Gemeinde

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Nr. 7

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S. 223-227

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