Die Verfassungsgeschichte des Revisoriums in München.

Walch, Lorenz
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1977

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SEBI: 80/6140

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Die Institution des Revisoriums geht in München auf eine Rechtsreform im 17. Jahrhundert zurück, die Prozeßbeteiligten das Recht auf einen Revisionsantrag zugestand und die Aufgabe, über Revision und Prozeß letztinstanziell zu entscheiden, an den Geheimen Rat überwies, der infolgedessen mit obiger Bezeichnung versehen wurde. Erst im weiteren Verlauf des 17. Jahrhunderts wurde es nötig, wegen der zunehmenden Flut von Revisionsanträgen und -prozessen das Revisorium zu einer selbständigen Behörde zu machen, was in mehreren Teilreformen geschah, wobei das Revisorium allerdings häufig um die Beibehaltung seiner Rangstellen ringen mußte und die ersten Schritte zur Kodifikation der Revisionsratsordnung erst in der Mitte des 18. Jahrhunderts zu erkennen sind. Während durch die Reformen zwar die Zuständigkeit, Organisation und Arbeitsweise des Rechtsgremiums geregelt wurden, blieb das Problem der Arbeitsüberlastung trotz aller Bemühungen um Abhilfe lange Zeit bestehen und wurde im Grunde erst durch die Rechtsreform von 1803 gelöst, in der das Revisorium durch die Obersten Justizstellen abgelöst wurde. cb/difu

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München: (1977), XIII, 131 S., Lit.

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