Schönheitsreparaturen und AGB-Gesetz.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Zusammenfassung

Mit der Einbeziehung der Klausel, der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen, berücksichtigen nach Auffassung des Autors die Vertragsparteien nicht etwa einen veränderten Vertragstypus Mietvertrag. Der Vermieter macht allein von seiner wirtschaftlichen Überlegenheit Gebrauch. Die Klausel ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 AGBG unwirksam. Gemäß § 28 Abs. 2 AGBG gilt § 9 AGBG auch für sog. Altverträge, dir vor dem Inkrafttreten des AGBG abgeschlossen und als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet worden sind; darunter fallen auch Mietverträge. rh

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Recht, Wohnung, Mietvertrag, Mietrecht, Wohnraum, Schönheitsreparatur, Renovierung, Vertragsbedingung, AGB-Gesetz, BGB, Paragraph 536

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 33(1980)Nr.7, S.193-196, Lit.

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Recht, Wohnung, Mietvertrag, Mietrecht, Wohnraum, Schönheitsreparatur, Renovierung, Vertragsbedingung, AGB-Gesetz, BGB, Paragraph 536

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