Bewertung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in landschaftspflegerischen Begleitplänen.

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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121

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Abstract

Der Regelungsinhalt von landschaftspflegerischen Begleitplänen (LBP) ist weder in § 8 Abs. 4 BNatSchG noch in einschlägigen Landesgesetzen näher beschrieben. In der Praxis hat sich eine Kombination von Text und Karte(n) als zweckmäßig erwiesen, um Eingriffe in den Naturhaushalt und Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen darzustellen. Weitgehend ungelöst ist das Problem der Bewertung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Die Frage der Bewertung ist jedoch bedeutsam, weil bei der Festsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, d.h. es darf nicht mehr als Ausgleich verlangt werden, als durch den Eingriff als Schaden verursacht wird. Als mögliche Lösung kommt ein Punktbewertungssystem in Betracht. Unter der Voraussetzung, dass die Wertigkeiten nicht einfach festgesetzt, sondern auch nachvollziehbar begründet werden, lassen sich Fehler und Ungereimtheiten am ehesten ausschließen. Die Voraussetzungen für einen gerechten Ausgleich werden optimiert. Der Kurzbeitrag verdeutlicht die Notwendigkeit der Entwicklung von Bewertungskriterien, die insbesondere verhindern sollen, dass in einem LBP überzogene Forderungen aufgestellt werden. (kl)

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Keywords

Landschaftspflege, Begleitplanung, Bewertung, Bewertungsmethode, Planinhalt, Ausgleichsregelung, Paragraph 8, Bundesnaturschutzgesetz, Bewertungsziffer, Verhältnismäßigkeit, Recht, Naturschutz

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Deutsches Verwaltungsblatt 101(1986), Nr.5, S.225-226, Lit.

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Landschaftspflege, Begleitplanung, Bewertung, Bewertungsmethode, Planinhalt, Ausgleichsregelung, Paragraph 8, Bundesnaturschutzgesetz, Bewertungsziffer, Verhältnismäßigkeit, Recht, Naturschutz

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