Tageslicht und Kunstlicht am Arbeitsplatz. Bauliche Konsequenzen einer veränderten Beurteilung.
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SEBI: 77/5572
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Zusammenfassung
Bisher wurde die Funktion eines Fensters primär darin erblickt, den Innenraum mit Tageslicht zu versorgen. In den Bauordnungen wurden Fenster daher hauptsächlich unter dem Aspekt der Beleuchtung gefordert. Heute ist die künstliche Beleuchtung soweit entwickelt, daß sie in vielen Fällen effektiver verwandt werden kann als Tageslicht. Die Funktion des Fensters reduziert sich somit auf die Aufgabe, visuelle Kommunikation mit der Außenwelt zu ermöglichen. Diesem Funktionswandel muß bei der Planung von Fenstern Rechnung getragen werden. Da die visuelle Verbindung durch die Forderungen in den Bauordnungen nach ,,ausreichendem Tageslicht'' allein nicht garantiert wird und eine Beleuchtung des Arbeitsplatzes durch Kunst- und Tageslicht gleichermaßen möglich ist, ist eine Überarbeitung der Bauordnungen in diesem Punkt erforderlich.
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Tageslicht, Kunstlicht, Arbeitsplatzbeleuchtung, Arbeitsbedingung, Bauwesen, Architektur
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München: (1975), 122 S., Abb.; Tab.; Lit.
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Tageslicht, Kunstlicht, Arbeitsplatzbeleuchtung, Arbeitsbedingung, Bauwesen, Architektur