Denkmäler und denkmalpflegerische Belange in Stadtplanung, Raumordnung und räumllichen Fachplanungen. Instrumente, Planungsebenen und Verfahren.
Imhof
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Imhof
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DE
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Petersberg
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ZLB: Kws 100,1/33
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Abstract
Denkmäler und denkmalpflegerische Belange sind - spätestens seit 1980 mit Beschluss des Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht - in allen öffentlichen Planungsverfahren und auf allen Planungsebenen als wesentlicher öffentlicher Belang zu berücksichtigen. Die Denkmalfachbehörden/Landesdenkmalämter sind in den meisten Ländern durch die Denkmalschutzgesetze als Träger öffentlicher Belange bestimmt, so dass der Belang unabhängig und fachlich nach dem jeweils aktuellsten Stand in die Planungsverfahren eingebracht werden kann. Die Denkmalfachbehörden haben ein umfangreiches und differenziertes Instrumentarium entwickelt, um geschichtliche und kulturelle Belange planerisch angemessen darzulegen und in Planungsverfahren auf allen Ebenen sachgerecht einzubringen. Besondere Bedeutung haben hierbei die Instrumente, die unmittelbar zur Anwendung durch den Planer gedacht sind, und bei denen die Denkmalpfleger einen methodischen Rahmen setzen und inhaltlich einführen und anleiten. Die Tatsache, dass nicht alle bisher entwickelten Instrumente der städtebaulichen Denkmalpflege in allen Ländern von den Denkmalfachbehörden genutzt werden können, ist den besonderen institutionellen und personellen Rahmenbedingungen der jeweiligen Länder geschuldet; diese Instrumente stellen dennoch den Stand der Entwicklung der Disziplin Denkmalpflege in Deutschland im städtebaulich-planerischen Bereich dar. Die informellen Planungen sowohl im Bereich der Stadtplanung als auch insbesondere im Bereich der Fachplanungen und strukturellen Förderung stellen alle Denkmalbehörden vor neue Herausforderungen. Offenes, partnerschaftliches Auftreten und Kooperation mit benachbarten Disziplinen sind gefordert.
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S. 163-196
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Berichte zu Forschung und Praxis der Denkmalpflege in Deutschland; 17