Bauplanungsrecht. Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz Dorfplatz. BVerwG, Beschluß vom 20.1.1995 - 4 NB 43-93 -, OVG Lüneburg.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

1. An der Rechtsprechung des BVerwG zur Unbeachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang nach Paragraph 214 III Satz 2 BauGB im Beschluß vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - wird festgehalten. 2. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz Dorfplatz ist regelmäßig hinreichend konkretisiert. Die Festsetzung wird grundsätzlich auch dann nicht unwirksam, wenn sie den weiteren Zusatz Stellplatzfläche enthält. Soweit Leitsatz. Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauunsplan, durch den ihr Grundstück und das Nachbargrundstück als Gemeinbedarfsfläche - Dorfplatz, Dorfgemeinschaftshaus - festgesetzt worden sind. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Für dieses Grundstück und das nicht mehr bebaute Nachbargrundstück galt bisher ein Bebauungsplan aus dem Jahre 1974, der ein Mischgebiet mit zweigeschossiger Bebauung festgesetzt hatte. Der streitige Bebauungsplan aus dem Jahr 1990 setzt das Grundstück der Antragstellerin als Gemeinbedarfsfläche und Dorfgemeinschaftshaus fest. Das OVG Lüneburg hat den Bebauungsplan wegen Abwägungsmängeln und Festsetzungen, die Rechte der Antragstellerin verletzen, für ungültig erklärt. Die Gemeinde als Antragsgegnerin hatte mit ihrer Nichtvorlagebeschwerde Erfolg.

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Baurecht

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S.63-68

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