Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Regelungen für den Vorstand und den Verwaltungsrat in den Sparkassengesetzen der Länder nach dem CRD IV-Umsetzungsgesetz.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
Der Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung von Sparkassen stand bislang nicht in der rechtlichen Diskussion. In den Sparkassengesetzen der Länder war die Kompetenzverteilung zwischen dem Vorstand als Leitungsorgan und dem Verwaltungsrat als Überwachungsorgan sowie die Anforderungen an ihre Qualifikation gesetzlich geregelt. Die Sparkassengesetze der Länder traten an die Stelle von Regelungen im AktG und im GmbHG. Sie stellten über die Wahl des Verwaltungsrates den Bezug zu den kommunalen Trägern her. In dieses ausgewogene und über Jahre weiterentwickelte System hat der Bundesgesetzgeber mit dem sog. CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013 unbewusst eingegriffen. In den §§ 25c und 25d KWG wurden europarechtliche Anforderungen an die Corporate Governance in nationales Recht umgesetzt. Es stellt sich die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, weiter landesrechtliche Qualifikationsanforderungen an den Vorstand und den Verwaltungsrat einer Sparkasse zu stellen.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 11
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S. 677-687