Der Ausschuß der Regionen, Artikel 198 a bis c EG-Vertrag. Einstieg der Europäischen Union in einen kooperativen Regionalismus?

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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Berlin

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ZLB: 97/1212
BBR: B 13 311

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DI
S

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Abstract

Der "Ausschuß der Regionen" hat seit seiner Einrichtung im Jahre 1994 die Aufgabe, sich gegenüber dem Rat und der Kommission der EG beratend für die Belange der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einzusetzen. Er ist als relativ selbständiges "Nebenorgan" der EG zu klassifizieren. Seine Rechte, u.a. das Anhörungsrecht und das Recht zur Stellungnahme, sind direkt im EG-Vertrag geregelt. Die Arbeit geht noch von den Regelungen der Art. 198 a bis c des EG-Vertrages aus. Sobald der Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997 in allen Mitgliedstaaten ratifiziert ist, werden diese Vorschriften durch die Art. 263 bis 265 ersetzt, deren Änderungen allerdings größtenteils kosmetischer Natur sind. Eine wesentliche Änderung, die der Autor noch nicht berücksichtigen konnte, ist die Möglichkeit der Anhörung des Ausschusses durch das Europäische Parlament. Der Autor zieht eine positive Bilanz für das Wirken des Ausschusses, dessen Stellungnahmen sich positiv auf die Entscheidungen der anderen Gemeinschaftsorgane auswirkten. Eine Entwicklung des Ausschusses zu einer Kammer mit Mitentscheidungsrechten und damit zum "kooperativen Regionalismus" erscheint auf Grund seiner Zusammensetzung aus Vertretern der lokalen Ebene unwahrscheinlich. lil/difu

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341 S.

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Hamburger Studien zum europäischen und internationalen Recht; 9