Wohnungsunternehmen rechtlich selbständig.
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Rechtsakte der Länder und Kommunen treten künftig an die Stelle planwirtschaftlicher Standortbetätigungs- und Genehmigungsverfahren der früheren Kreis- oder Bezirksplankommissionen. Den rechtlichen Rahmen dafür bildet das Gesetz zur Übernahme des Raumordnungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, das von der Volkskammer der DDR beschlossen worden ist. Damit ist ein weiterer wesentlicher Schritt zur Rechtsangleichung mit der BRD im Bauwesen vollzogen. Künftig können gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften Rechtsträger des Vermögens an Wohngebäuden, anderen baulichen Anlagen der bisherigen Gebäudewirtschaftsbetriebe sowie an Grund und Boden werden. Auch die Wohnungsbaugenossenschaften sollten Grundeigentum erwerben können. Die Eigentumsübertragung ermöglicht den neuen Gesellschaften, selbständig und marktgerecht zu handeln. Die Interessen der Mieter seien künftig der Maßstab, an dem die Wohnungsverwaltung und -bewirtschaftung zu messen sei. Das Gesetz ändert nichts an den bestehenden Mietverhältnissen, an der Höhe der Miete und am Kündigungschutz für Mieter. (hg)
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Wohnungsunternehmen, Rechtsstellung, Mietrecht, Wohnraum, Belegung, Bodenrecht, Wohnungsmarkt, Wohnungsrecht
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 80(1990), Nr.9, S.482-483
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Wohnungsunternehmen, Rechtsstellung, Mietrecht, Wohnraum, Belegung, Bodenrecht, Wohnungsmarkt, Wohnungsrecht