Privatrechtliche Gestaltungsformen bei der Verwaltung öffentlicher Sachen.
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1969
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SEBI: CO 933
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Zusammenfassung
Öffentliche Sachen wie Straßen, Plätze, Gewässer, Rathäuser, Verwaltungsgebäude sind zwittriger Rechtsnatur einmal stehen sie im Privateigentum meist eines Hoheitsträgers, gehören also insoweit der Privatrechtsordnung an, zum anderen unterliegen sie innerhalb ihrer Zweckbestimmung dem öffentlichen Recht.Grundsätzlich bleibt für eine privatrechtliche Gestaltung nur dort Raum, wo nicht Gestaltungsformen öffentlichen Rechts Nutzungsgewährung und Sachschutz abschließend regeln.So regeln im Straßenrecht im Bereich der Zweckbestimmung die öffentlich-rechtlichen Institute des Gemeingebrauchs und der Sondernutzung das Nutzungsverhältnis abschließend.Privatvertraglich zu ordnen sind dagegen alle die Zweckbestimmung übersteigenden, den Gemeingebrauch aber nicht beeinträchtigenden Nutzungen.Auch bei den Einwirkungen, die den Gemeingebrauch nicht stören, erfolgt der Sachschutz nach privatem Recht.
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Tübingen: Mohr (1969), XIV, 146 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Tübingen o.J.)
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Serie/Report Nr.
Juristische Studien; 12