Unzuträglichkeiten bei der Heizkostenverordnung. Bruttomieten vom Gesetz nicht berücksichtigt.
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IRB: Z 906
SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
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Zusammenfassung
Es wird auf die Fragestellung eingegangen, wie bei der Umstellung auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung nach der HeizkostenVO zu verfahren sei, wenn Mietverträge - hier vor allem Uraltmietverträge - eine Bruttomiete, Warmmiete bzw. Voll-Inklusivmiete zugrunde gelegt haben. Eine Abänderung der vertraglich vereinbarten Voll-Inklusivmiete in eine Teil-Inklusivmiete stößt auf rechtliche Bedenken. Eher möglich ist eine Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Hier bietet sich der Billigkeitsmaüstab im Sinne der §§ 315 ff. BGB an, nach der ein Heizkostenanteil aus der Inklusivmiete herauszurechnen und auf die fortwährende Teil-Inklusivmiete die Umlagen nach der HeizkostenVO aufzuschlagen sind. hg
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Recht, Wohnen/Wohnung, Versorgungstechnik, Wohnung, Heizkosten, Miete, Heizkostenverordnung, Mietvertrag, Heizkostenabrechnung
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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 36(1984)Nr.2, S.30-32, 34, Lit.
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Recht, Wohnen/Wohnung, Versorgungstechnik, Wohnung, Heizkosten, Miete, Heizkostenverordnung, Mietvertrag, Heizkostenabrechnung