§ 536 BGB. AG Bremerhaven, Urteil v. 20.2.1985 - Az.51 C 2724/84.
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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
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RE
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Zusammenfassung
Die vom Mieter vertraglich übernommene Haftung für von ihm vorgenommene Baumaßnahmen erstreckt sich auf die Schäden, die erst nach Abschluss der Baumaßnahmen entstanden sind. Dies gilt gerade dann, wenn der Vermieter baulichen Maßnahmen des Mieters zugestimmt hat, diese selbst aber nicht vornehmen lassen wollte, weil sie nicht in seine Vermieterpflichten fallen und nur im Interesse des Mieters von diesem selbst vorgenommen worden sind. (rh)
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Mietrecht, Mietwohnung, Baumaßnahme, Haftung, Rechtsprechung, AG-Urteil, Recht, Wohnung
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.4, S.114-115, Lit.
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Mietrecht, Mietwohnung, Baumaßnahme, Haftung, Rechtsprechung, AG-Urteil, Recht, Wohnung