Der UVP-Bericht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: R 687 ZB 7025

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Abstract

2017 wurde das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf der Basis der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU umfassend novelliert. Eine deutliche Erweiterung haben dabei die Vorschriften über die Unterlagen des Vorhabenträgers zur UVP erfahren. Während bisher keine spezifische Berichtsform vorgegeben war, ist zukünftig vom Vorhabenträger ein UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG zu erstellen. Der Aufsatz gibt einen Überblick über die neuen Vorschriften zum UVP-Bericht, die sich daraus ergebenden inhaltlichen und formalen Anforderungen, und ihre praktische Relevanz. § 16 UVPG wird ergänzt durch die neue Anlage 4 zum UVPG, die umfassende und detaillierte Anforderungen an die Inhalte des UVP-Berichtes formuliert. Bei genauerer Betrachtung ist zu konstatieren, dass viele in § 16 UVPG sowie in Anlage 4 zum UVPG formulierten Anforderungen bereits auf der Basis des alten UVP-Rechts gefordert waren, nun allerdings per Gesetz explizit verlangt sind. Inhaltlich neue Anforderungen ergeben sich nur punktuell. Zu nennen sind insbesondere Auswirkungen infolge von schweren Unfällen und Katastrophen, Auswirkungen auf das globale Klima (Treibhausgasemissionen und Treibhausgassenken), Aspekte der Klimaanpassung sowie die Überwachung von Umweltauswirkungen. Sowohl in Bezug auf bereits bekannte als auch in Bezug auf die neuen Anforderungen ist vor dem Hintergrund des UmRG zukünftig besondere Sorgfalt geboten, um einen aus rechtlicher Sicht vollständigen UVP-Bericht zu erstellen. UVP und UVP-Bericht sind dabei nicht als reiner Formalismus zu betrachten, sondern sollen dazu beitragen, Entscheidungen über umweltrelevante Vorhaben inhaltlich zu fundieren und damit im Ergebnis zu verbessern.

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Zeitschrift für Umweltrecht : ZUR ; das Forum für Umwelt- und Planungsrecht

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Nr. 6

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S. 323-331

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