Das Otterndorfer Stadtrecht. Eine Darstellung mit einem Rechtsvergleich und dem Versuch einer rechtlichen Zuordnung insbesondere der Statuten von 1541. Das Otterndorfer Stadtrecht. Rechts- und Verfassungsgeschichte einer Landstadt; Umschlagt.
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SEBI: 76/4891
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Zusammenfassung
Otterndorf tritt mit der Stadtrechtsverleihung 1400 in die Rechtsgeschichte ein, aber erst mit der Statutengebung von 1541 läßt sich von einem eigenen Stadtrecht sprechen. Es ist festzustellen, daß ein solch kleines Gemeinwesen wie das Städtchen Otterndorf, das zur Zeit der Statutengebung erst ca. 500 Einwohner hatte und jahrhundertelang unter 2000 Einwohnern blieb, nach ausgeprägt eigenem Recht lebte und z. T. auch anderes Recht als das die Stadt umgebende Land Hadeln gehabt hat. Es war ein Stadtrecht, das offenbar für die besonderen Bedürfnisse gesetzt wurde, sich nicht in der bloßen Übernahme eines anderen Stadtrechts erschöpfte und das eine ganze Reihe von Eigentümlichkeiten aufweist, die ihm das Gepräge eines unverwchselbaren partikularen Rechts geben. Der Abbau dieser Besonderheiten - vor allem auf dem Gebiet des Verfassungs-, Verfahrens- und Strafrechts - wurde in hannoverscher Zeit, besonders im 19. Jahrhundert, eingeleitet und vorangetrieben. Die meisten Sonderbildungen waren mit den Verfassungsund Justizreformgesetzen von 1846 beseitigt.
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Schlagwörter
Stadtrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Ortsgeschichte, Geschichte, Recht
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Stade: Selbstverlag d.Stader Geschichts- u.Heimatvereins (1973), 371 S., Kt.; Lit.; Zus.(jur.Diss.; Saabrücken 1970)
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Stadtrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Ortsgeschichte, Geschichte, Recht
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Einzelschriften des Stader Geschichts- und Heimatvereins; 24