Der bayerische Staatssekretär nach der Verfassung von 1946.

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SEBI: 82/817

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Abstract

Durch seine Stellung als voll gleichberechtigtes Kabinettsmitglied (gemäß Art. 43 II sowie Art. 50 II S. 2 der Landesverfassung) ist der bayerische Staatssekretär nur mit seinem Kollegen aus Baden-Württemberg (Art. 45 II der dortigen Landesverfassung) vergleichbar. Sie verschafft ihm neben einem Informationsvorsprung gegenüber seinen übrigen Kollegen in Bund und Ländern die Basis, auf die Grundlagen der Regierungspolitik unmittelbar und in gleichem Maße wie sein Minister Einfluß zu nehmen. Dabei kann er seine Sicht der Dinge auch dann ungeschmälert einbringen, wenn sie von der seines Ministers abweicht, und ihr mit Hilfe der Kabinettsmehrheit zur Durchsetzung verhelfen. Zwar ist der bayerische Staatssekretär in der Organisation der Ministerien (im Gegensatz zum baden-württembergischen Staatssekretär) an oberster Stelle integriert, bildet also keinen "Fremdkörper". Aber, der Mühe ledig, den Ministerialapparat in Schwung halten zu müssen, hat er seinen Aufgabenschwerpunkt in der politisch leitenden Tätigkeit innerhalb des Ministeriums sowie in Auftritten vor dem Parlament. Auch hinsichtlich seiner persönlichen Rechtsstellung (z. B. Amtsbeginn und Amtsende) ist der bayerische Staatssekretär von seinem Minister weitgehend unabhängig. chb/difu

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Staatssekretär, Ministerium, Landesregierung, Rechtspolitik, Verwaltungsorganisation, Landesgeschichte, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Politik, Land

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München: Beck (1982), XXIV, 95 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1981)

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Staatssekretär, Ministerium, Landesregierung, Rechtspolitik, Verwaltungsorganisation, Landesgeschichte, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Politik, Land

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Münchener Universitätsschriften. Reihe der Juristischen Fakultät; 52