Die Neuregelung der Landschaftsplanung im Bundesnaturschutzgesetz.

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Dortmund

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0933-0690

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ZLB: Zs 4845-4
BBR: Z 584
IRB: Z 1725

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Abstract

Das 1976 eingeführte Bundesnaturschutzgesetz ist mit Wirkung vom 4. April 2002 erstmalig umfassend novelliert worden. Dabei hat auch der Abschnitt Landschaftsplanung eine wesentliche Neuregelung erfahren. Im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum in der angelaufenen Anpassungspflicht sämtlicher Landesnaturschutzgesetze an das neue Recht bis zum 3. April 2005 werden die einzelnen Bestimmungen auf ihre Chancen und Risiken für eine Effektivierung der Landschaftsplanung untersucht. Es werden insbesondere die Problempunkte herausgearbeitet, die eine besonders gründliche Ausformung im Landesrecht erfordern. Die Vielfalt der bestehenden Länderregelungen durch die Neuregelung wird nicht infrage gestellt, sondern die notwendige Weiterentwicklung kann weitgehend auf den bestehenden Ansätzen aufbauen. Lediglich die reine "Primärintegration", d.h. die Durchführung der Landschaftsplanung allein mit den Instrumenten der räumlichen Gesamtplanung, kollidiert mit der neu eingeführten Berücksichtigungspflicht mit Begründungspflicht bei Abweichung. Diese gilt für sämtliche Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können. difu

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UVP-Report

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Nr. 1/2

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S. 16-21

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