Rechtsanspruch auf Erschließung.

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SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906

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Zusammenfassung

Die Erschließungspflicht der Gemeinden kann sich zu einer aktuellen Pflicht verdichten, der ein einklagbarer und vollstreckungsfähiger Anspruch des Anliegers auf Erschließung gegenüber stehen kann. Eine solche Verpflichtung folgt zwar nicht aus dem Erlass eines Bebauungsplanes. Sie gilt aber für die Erteilung einer Baugenehmigung und erst recht für die anschließende Ausführung des genehmigten Vorhabens. Die Erschließungsanlage ist so herzustellen, dass eine sachgerechte Nutzung des jeweiligen Grundstücks ermöglicht wird. Der Anlieger kann den Ausbau der Erschließungsanlage in einer die sachgerechte Nutzung des Grundstücks ermöglichenden Weise entsprechend der Erschließungsfunktion der Straße verlangen. gf

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Gemeinde, Erschließungspflicht, Baugenehmigung, Baudurchführung, Grundstücksnutzung

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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 30(1978)Nr.12, S.282-283

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Recht, Bundesbaugesetz, Gemeinde, Erschließungspflicht, Baugenehmigung, Baudurchführung, Grundstücksnutzung

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