Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung.

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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Berlin

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ZLB: 98/3656
DST: U 60/153

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DI

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Abstract

Aufgrund der grundgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltung, ergibt sich für die Länder u.a. die allgemeine Verpflichtung, den kommunalen Finanzausgleich so zu gestalten, daß die finanzielle Lebensfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten wird. Die originären Einnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften sind Steuern, Gebühren, Beiträge, Entgelte, Vermögenserträge und Kreditaufnahme. Die Gemeinden und Verbände müssen grundsätzlich über eine ausreichende zweckungebundene Finanzausstattung verfügen und in Zeiten finanzieller Engpässe insoweit ausgestattet sein, daß sie ihre Selbstverwaltungsaufgaben und ihre staatlichen Auftragsangelegenheiten wahrnehmen können. Aufgrund der unzureichenden Ausstattung kommunaler Gebietskörperschaften, soll mit Hilfe des kommunalen Finanzausgleichs die Finanzmasse soweit aufgestockt werden, daß eine Selbstverwaltung unbedenklich möglich ist. Als Finanzausgleichssysteme werden vorgestellt: Verbundsystem, Trennsystem, Verbund-Trennsystem. kirs/difu

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266 S.

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Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft; 117