Die Rechtsverhältnisse an Wasserquellen in Baden-Württemberg.

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SEBI: 78/5440

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Der Blick auf die Wassergesetze des Bundes und der Länder zeigt, daß sie alle bestrebt sind, die verschiedenen und oft gegensätzlichen Interessen an der Nutzung des Wassers nach den jeweiligen Bedürfnissen miteinander in Einklang zu bringen, um dadurch ein für einzelne Dritte und besonders für die Allgemeinheit schädliches Ausbeuten des Wasserschatzes zu verhindern.Je jünger das Wassergesetz ist, desto mehr engt es die Rechte des Grundeigentümers ein.Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes brachte nicht nur einen Fortschritt in der Vereinheitlichung des Wasserrechts, sondern auch eine erfreuliche Weiterentwicklung auf dem Weg, die verschiedenen Interessen der einzelnen Wassernutzungsberechtigten und der Allgemeinheit aufeinander abzustimmen.Besonders bedeutsam ist dabei die grundsätzliche Erlaubnis- und Bewilligungspflicht für alle Wassernutzungen, soweit sie nicht vom wasserwirtschaftlichen Standpunkt aus den Wasserhaushalt nur geringfügig beeinflussen. chb/difu

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Quelle, Gewässer, Gewässerreinhaltung, Eigentum, Gemeingebrauch, Heilquelle, Gesundheitswesen, Rechtsgeschichte, Wasserrecht, Wasser

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Freiburg: (1962), XVI, 166 S., Lit.(jur.Diss.; Freiburg 1962)

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Quelle, Gewässer, Gewässerreinhaltung, Eigentum, Gemeingebrauch, Heilquelle, Gesundheitswesen, Rechtsgeschichte, Wasserrecht, Wasser

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