§ 35 Abs.3 BBauG. VGH Bad-Württ., Urteil v. 6.8.1985 - Az. 5 S 2639/84.
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1985
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SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
IRB: Z 866
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IRB: Z 866
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RE
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Zusammenfassung
Stellt die Gemeinde in einem Flächennutzungsplan einen bestimmten Bereich als Landschaftsschutzgebiet dar, so begründet allein diese Darstellung keinen öffentlichen Belang i.S. von § 35 Abs. 3 BBauG. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist kein beachtlicher öffentlicher Belang, denn diese Ausweisung ist rechtlich bedeutungslos, da die Gemeinde zu einer Darstellung dieses Inhalts nach § 5 II BBauG nicht ermächtigt ist. (rh)
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 34(1985), Nr.11, S.257-259, Lit.