Restriktive Auslegung bei räuberischem Angriff auf Kraftfahrer - "Vereinzelungskriterium".

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München

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0934-1307

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ZLB: Zs 4033-4

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Abstract

StGB§ 316 a: Zur Auslegung des Tatbestands des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer: a) Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, dass das Opfer bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist. b) Führer i. S. des § 316 a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt. c) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlussfreiheit verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für die Vollendung, dass das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung erkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar. d) Die "Vereinzelung" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich allein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. BGH, Urteil vom 20.11.2003 - 4 StR 150/03 (LG Lüneburg). difu

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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

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Nr. 4

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S. 207-210

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