Die Begriffe der erforderlichen fachlichen Voraussetzungen und einer ausreichenden Erfahrung in § 49 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

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SEBI: 75/1222

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PAR. 49 Abs. 1 S. 2 GO NW stellt an die zu wählenden hauptamtlichen Gemeindedirektoren und Beigeordneten das ,,Erfordernis der geistigen und fachlichen Qualifikation'', die für das Amt eines leitenden Gemeindebeamten von diesem vorzuweisen ist.Eine Zusammenstellung der Aufgaben der leitenden Gemeindebeamten ermöglicht es, die Könnensforderung des PAR. 49 Abs. 1 S. 2 GO inhaltlich auszufüllen.Die allgemeinen Anforderungen an die fachliche Eignung ergeben sich zusätzlich durch die Einordnung der Vorschrift in das System sonstiger Bestimmungen des Beamtenrechts.

Beschreibung

Schlagwörter

Kommunalverwaltung, Erwerbsperson, Kommunalrecht, Öffentliche Aufgabe, Bildung, Behörde, Terminologie, Gemeindedirektor, Qualifikation, Beamtenrecht, Gemeindeordnung, Beamteneignungsrecht, Eignungsnachweis, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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In: Münster, (1974) XVI, 263 S., Lit.

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Kommunalverwaltung, Erwerbsperson, Kommunalrecht, Öffentliche Aufgabe, Bildung, Behörde, Terminologie, Gemeindedirektor, Qualifikation, Beamtenrecht, Gemeindeordnung, Beamteneignungsrecht, Eignungsnachweis, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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