Beweis- und Argumentationslast im Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Weber-Grellet, Heinrich
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1978

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SEBI: 80/3014

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Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht werden nach der Untersuchungsmaxime durchgeführt, d. h. das Gericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Dies kann nicht verhindern, daß entscheidungserhebliche Tatsachen einmal nicht aufgeklärt werden. Zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit geht, welche Partei eines Rechtsstreites die Nachteile der mangelnden Sachverhaltsaufklärung tragen soll, ist eine Frage der Beweislastregelung und Gegenstand dieser Untersuchung. Der Umfang der Tatsachenaufklärung richtet sich nach den jeweiligen im Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Verfahrensarten. Allgemeine Beweislastregelungen kommen erst dann zur Anwendung, wenn der verfassungsrechtliche Tatbestand selbst keinen Anknüpfungspunkt für eine Verteilung der Beweislast gibt Als Grundlage einer Beweislastregel ist allein die legislatorische Konkretisierungs- und Qualifikationskompetenz geeignet. Dies gilt für den Umfang der Argumentationslast, deren Anwendungsbereich sich aus der Frage ergibt, in welchem Umfang das Gericht den Überlegungen und Wertungen der ihm vorgelegten Entscheidungen zu folgen hat. So sind z. B. in einem Bereich ,,freier politischer Gestaltung'' die Anforderungen an die Argumentationsqualität entsprechend gering. eb/difu

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Münster: (1978), XXVII, 192 S., Abb.; Tab.; Lit.

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