Auslegung des Begriffs "Kosten" beim Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG im Falle der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden.

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1985

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Bei der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden kann die Inanspruchnahme von degressiver Afa, von erhöhten Absetzungen oder von Sonderabschreibungen dazu führen, dass in die anzusetzende Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs.5 Nr.1 i.V.m. § 10 Abs.4 Nr.2 UStG ueberhöhte Werte eingehen. In solchen Fällen darf bei der Ermittlung der Kosten für Zwecke der Umsatzsteuer abweichend von der ertragsteuerlichen Behandlung nur die Afa in gleichen Jahresbeträgen zugrunde gelegt werden. Will der Unternehmer bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nur die Afa in gleichen Jahresbeträgen als Teil der Kosten behandeln, so bleibt er daran für die Dauer der Vermietung oder Verpachtung gebunden. hb

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Die Bauwirtschaft, Wiesbaden 38(1984)Nr.51/52, S.1811, Lit. =

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