BGB §§ 541 a, 541 b; GG Art. 5 I; Wohnwertverbesserung durch Kabelanschluß; KG, Rechtsentscheid v. 27.6.1985 - Az. 8 RE Miet 874/85.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Der Anschluss einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost stellt bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik jedenfalls im Lande Berlin eine "Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume" i.S. von § 541 b BGB dar. Ob der Mieter den Anschluss an das Breitbandkabelnetz zu dulden hat, bedarf der Interessenabwägung im Einzelfall. Insoweit wird der Erlass eines Rechtsentscheids abgelehnt. Eine "Umrüstung" auf den Rundfunkempfang durch Breitbandkabel der Deutschen Bundespost, d.h. die gleichzeitige Beseitigung des Anschluss der Mietwohnung an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne, braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn und solange die Gemeinschaftsantenne ihm den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht. (-y-)

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Mietrecht, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Wohnwert, Breitbandverkabelung, KG-Urteil, Wohnwertverbesserung, Wohnung

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.34, S.2031-2034, Lit.

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Mietrecht, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Wohnwert, Breitbandverkabelung, KG-Urteil, Wohnwertverbesserung, Wohnung

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