Enteignungsrecht - Ausgleich eines Arrondierungsschadens. GG Art. 14. BGH, Urteil v. 8.10.1981 - Az. III ZR 46/80 - OLG Hamm.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Enteignungsrechtlich ist die Geschlossenheit ("Arrondierung") eines Landgutes nur insoweit von Bedeutung, als sie dem Eigentümer rechtlich gesicherte Vorteile verschafft, die der gesunde Grundstücksverkehr werterhöhend berücksichtigt. Dazu können Erleichterungen in der Bewirtschaftung des Gutes und eine günstigere Stellung bei der Abwehr von Immissionen gehören. Im allgemeinen wird der Arrondierungsschaden wertmäßig der zu entschädigende Verkehrswertminderung entsprechen. Insoweit liegt durch die Beeinträchtigung der Arrondierung eine entschädigungspflichtige Einbuße an eigentumsmäßig geschützter Rechtsposition vor. -y-
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Recht, Naturraum/Landschaft, Eigentum, Grundstück, Enteignung, Entschädigung, Rechtsprechung, Landgut, Arrondierung, BGH-Urteil
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Baurecht 13(1982)Nr.6, S.570-574, Lit.
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Recht, Naturraum/Landschaft, Eigentum, Grundstück, Enteignung, Entschädigung, Rechtsprechung, Landgut, Arrondierung, BGH-Urteil