§§ 242, 556 a, 564 b BGB, § 57 a ZVG. BGH, Rechtsentscheid v. 21.4.1982 - Az. VIII ARZ 16/81.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung an ein Vermietungsunternehmen zur Untervermietung zu Wohnzwecken vermietet, so kann ihm nach Kündigung des Hauptmietvertrages der aus § 556 Abs. 3 BGB auf Räumung der Eigentumswohnung in Anspruch genommene Untermieter den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensetzen, soweit dem Untermieter gegenüber einer Kündigung des Untervermieters Schutzrechte aus den §§ 556 a, 564 b BGB zustehen würden, es sei denn, dass dem Untermieter bei Abschluss des Untermietvertrages bekannt war, dass sein Vermieter nicht Wohnungseigentümer ist. Das gilt auch, wenn ein Ersteher des Wohnungseigentums den Vertrag mit der Vermietungsgesellschaft nach § 57 a ZVG kündigt und dann gegen den Untermieter aus § 556 Abs. 3 BGB vorgeht. -z-

Description

Keywords

Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Wohnungseigentum, Vermieter, Kündigung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Untermieter, Mietvertrag, Räumungsklage, BGH-Urteil

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 35(1982)Nr.9, S.274-277, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Wohnungseigentum, Vermieter, Kündigung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Untermieter, Mietvertrag, Räumungsklage, BGH-Urteil

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries