§§ 242, 556 a, 564 b BGB, § 57 a ZVG. BGH, Rechtsentscheid v. 21.4.1982 - Az. VIII ARZ 16/81.
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1983
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung an ein Vermietungsunternehmen zur Untervermietung zu Wohnzwecken vermietet, so kann ihm nach Kündigung des Hauptmietvertrages der aus § 556 Abs. 3 BGB auf Räumung der Eigentumswohnung in Anspruch genommene Untermieter den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensetzen, soweit dem Untermieter gegenüber einer Kündigung des Untervermieters Schutzrechte aus den §§ 556 a, 564 b BGB zustehen würden, es sei denn, dass dem Untermieter bei Abschluss des Untermietvertrages bekannt war, dass sein Vermieter nicht Wohnungseigentümer ist. Das gilt auch, wenn ein Ersteher des Wohnungseigentums den Vertrag mit der Vermietungsgesellschaft nach § 57 a ZVG kündigt und dann gegen den Untermieter aus § 556 Abs. 3 BGB vorgeht. -z-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Wohnraum , Mietrecht , Wohnungseigentum , Vermieter , Kündigung , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Untermieter , Mietvertrag , Räumungsklage , BGH-Urteil
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 35(1982)Nr.9, S.274-277, Lit.
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Baurecht , Recht , Wohnung , Wohnraum , Mietrecht , Wohnungseigentum , Vermieter , Kündigung , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Untermieter , Mietvertrag , Räumungsklage , BGH-Urteil