Der Rechtsschutz in Baurechtssachen im Kanton Graubünden.

Hatz, Hans
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1972

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SEBI: 75/2313

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Zusammenfassung

Soweit die Gemeinden in Graubünden von dem ihnen zustehenden Recht, eine eigene Bauordnung zu erlassen, Gebrauch gemacht haben, setzen alle Bauverfahren eine Baubewilligung voraus. Das Bewilligungsverfahren ist an strenge formelle Voraussetzungen gebunden. Sonderfälle bilden der Vorentscheid, die Ausnahmebewilligung, die Hochbaubewilligung, die Genehmigung eines Quartierplanes und die Genehmigung einer Gesamtüberbauung; für sie qelten weitergehende Vorschriften. Rechtsschutz auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts wird auf kommunaler Ebene regelmäßig durch eine verwaltungsbehördliche Instanz gewährt. In der verwaltungsbehördlichen Rechtsprechung wird zwischen den förmlichen und den formlosen Rechtsmitteln unterschieden. Um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, müssen allgemeine formelle Voraussetzungen und formelle Voraussetzungen persönlicher Art erfüllt sein. Die materiellen Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels richten sich nach dem Anfechtungsgegenstand.

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Cazis: Beverin (1972) 182 S., Lit.

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