Schönheitsreparaturen und das BGB.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers betrifft § 536 BGB auch die Schönheitsreparaturen; deren Vornahme ist grundsätzlich Hauptleistungspflicht des Vermieters. Ein Verstoß gegen § 9 Abs.1 i.V.m. Abs. 2 AGBG kann bei formularmäßiger Überwälzung diese Pflicht auf den Mieter jedenfalls nicht mit der Argumentation ausgeschlossen werden, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht mehr dem Bereich der Hauptleistung zuzuordnen ist, da diese Pflicht zu den Neben- und Detailfragen des Mietvertrages gehöre. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Aufsatz von Köhler in NJW 1979, 2505 zu diesem Problem. rh
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Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Mietvertrag, Schönheitsreparatur, Renovierung, Vertragsbedingung, AGB-Gesetz, BGB, Paragraph 536
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 33(1980)Nr.7, S.196-197, Lit.
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Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Mietvertrag, Schönheitsreparatur, Renovierung, Vertragsbedingung, AGB-Gesetz, BGB, Paragraph 536