Schönheitsreparaturen und das BGB.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1980
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers betrifft § 536 BGB auch die Schönheitsreparaturen; deren Vornahme ist grundsätzlich Hauptleistungspflicht des Vermieters. Ein Verstoß gegen § 9 Abs.1 i.V.m. Abs. 2 AGBG kann bei formularmäßiger Überwälzung diese Pflicht auf den Mieter jedenfalls nicht mit der Argumentation ausgeschlossen werden, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht mehr dem Bereich der Hauptleistung zuzuordnen ist, da diese Pflicht zu den Neben- und Detailfragen des Mietvertrages gehöre. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Aufsatz von Köhler in NJW 1979, 2505 zu diesem Problem. rh
item.page.description
Schlagwörter
Recht , Wohnung , Mietrecht , Wohnraum , Mietvertrag , Schönheitsreparatur , Renovierung , Vertragsbedingung , AGB-Gesetz , BGB , Paragraph 536
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 33(1980)Nr.7, S.196-197, Lit.
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Recht , Wohnung , Mietrecht , Wohnraum , Mietvertrag , Schönheitsreparatur , Renovierung , Vertragsbedingung , AGB-Gesetz , BGB , Paragraph 536