Die Stellung des Verwalters von Wohnungseigentum bei der Verfolgung und Durchsetzung von Baumängelgewährleistungsansprüchen bezüglich des Gemeinschaftseigentums und bei dessen Sanierung.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist der Verwalter grundsätzlich nicht verpflichtet selbst Gewährleistungsansprüche zu verfolgen, notfalls sogar auf gerichtlichem Wege durchzusetzen und anschließende Sanierungen durchzuführen. Es sind auch keine Unterschiede zu machen, ob es sich um einen dem Bauträger nahestehenden Verwalter handelt oder nicht, ob die Anlage durch eine einzelne Verwaltungsperson (Einzelfirma) oder durch ein großes Verwaltungsunternehmen betreut wird. Damit ist nach der derzeitigen Rechtslage im Ergebnis davon auszugehen, dass sich gewerbsmäßige Verwaltungsfirmen mehr als bisher gedanklich auch mit dem Thema der Baumängel am Gemeinschaftseigentum beschäftigen müssen. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung den Pflichtenkreis des Verwalters auch in Zukunft weiter als bisher ausdehnt und damit neue Haftungsrisiken auf Verwalterfirmen in den ersten Jahren einer neuerstellten Eigentumswohnanlage zukommen. rh

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Schlagwörter

Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentum, Wohnungseigentumsgesetz, Verwalter, Baumangel, Gewährleistung, Gemeinschaftseigentum

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Baurecht 12(1981)Nr.2, S.99-107, Lit.

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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentum, Wohnungseigentumsgesetz, Verwalter, Baumangel, Gewährleistung, Gemeinschaftseigentum

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