Verstößt die Möglichkeit der Nutzungsbeschränkung bei öffentlichen Einrichtungen auf Gemeindeangehörige nach Art. 21 Abs. 1 GO gegen die Grundfreiheiten der Europäischen Union?

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987

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RE

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Abstract

Viele Normen des Verwaltungsrechts stammen aus einer Zeit, in der an europarechtliche Fragstellungen noch nicht zu denken war. Regelungen wie in Art. 21 Abs. 1 GO finden sich bereits im Allgemeinen Preußischen Landrecht des Jahres 1774. Die aktuelle Vorschrift geht auf § 17 DGO von 1935 zurück. Heutzutage müssen sich die Normen des Verwaltungsrechts jedoch auch an europarechtlichen Vorgaben messen lassen. Es soll untersucht werden, inwiefern Art. 21 Abs. 1 GO noch für mit den Grundfreiheiten der Europäischen Union in Einklang stehend gehalten werden kann oder ob nicht vielmehr eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift zu verlangen wäre.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 24

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S. 752-755

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