Zum Rechtsschutz gegen den Vollzug des Umlegungsplanes.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Das Umlegungsverfahren ist bei seinem Vollzug, insbesondere aber bei der Vollstreckung bereits abgeschlossen; es beginnt ein neues Verfahren, das Vollstreckungsverfahren mit neuen Zuständigkeiten: nicht mehr der Umlegungsausschuss, sondern die normale Kommunalverwaltung ist für die Vollstreckung zuständig. § 157 BBauG weist aber nur die Verwaltungsakte der Baulandkammer zu, so dass für die Zuständigkeit der Baulandkammer nach Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes in der Vollstreckung des Planes kein Raum mehr ist. rh

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Schlagwörter

Recht, Bodenrecht, Umlegung, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Umlegungsplan, Vollzug, Baulandkammer

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Baurecht 13(1982)Nr.6, S.549-552, Lit.

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Recht, Bodenrecht, Umlegung, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Umlegungsplan, Vollzug, Baulandkammer

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