Verwertungsverbote im Verwaltungsverfahren.
Centaurus
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Centaurus
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DE
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Pfaffenweiler
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ZLB: 92/3869
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DI
S
S
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die Untersuchung zeigt, daß personenbezogene Informationen im Verwaltungsverfahren ebensowenig wie in anderen Verfahren unbeschränkt verwertet und damit der Sachentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. Abgesehen von gesetzlichen Einschränkungen der Verwertbarkeit sind auch Informationen, die ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage und damit rechtswidrig erhoben worden sind, grundsätzlich unverwertbar, da eine Verwertung gegen das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verstößt. Verwendet die Behörde solche Informationen dennoch, steht dem Betroffenen ein verfassrechtlicher Beseitigungsanspruch auf Aufhebung des daraus resultierenden Verwaltungsakts zu. Auch für rechtmäßig erlangte Informationen können sich Verwertungsbeschränkungen aus dem Zweckbindungsgrundsatz und in Ausnahmefällen aus dem Übermaßverbot ergeben. Die Beweislast bezüglich der rechtmäßigen Beschaffung der Information liegt bei der Behörde; der Betroffene kann sich durch eine Feststellungsklage gegen die Verwertung schützen. lil/difu
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XX, 458 S.
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Reihe Rechtswissenschaft; 125