Eigentümer als Gebührenschuldner nach dem Autobahnmautgesetz.

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Beck

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München

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0934-1307

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ZLB: Zs 4033-4

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Abstract

Nach dem Autobahnmautgesetz (Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen - ABMG) hat sich nicht nur der Maßstab der Maut (gegenüber der "Eurovignette") geändert, auch der Kreis der Mautschuldner wurde erweitert. In § 2 ABMG heißt es: "Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen 1) Eigentümer oder Halter des Kraftfahrzeuges ist oder 2) über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder 3) das Motorfahrzeug führt. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner." Zweifelhaft wird die Eigentümerhaftung allerdings dann, wenn der Transporteur nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist, sondern lediglich über das Nutzungsrecht an ihm verfügt. Das ist neben Mietfahrzeugen vor allem für das Leasing der Nutzfahrzeuge charakteristisch, das im Zentrum der Erörterungen steht. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis: Eigentümer wie die Leasinggesellschaften müssen nicht befürchten, für die Entrichtung von Mautgebühren in die Pflicht genommen zu werden. Weder ist es Sinn des § 2 Nr.1 ABMG, sie zu Gebührenschuldnern zu bestimmen, noch könnte eine entsprechende gesetzliche Regelung vor dem Grundgesetz Bestand haben. difu

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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

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Nr. 8

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S. 381-387

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