Widerspruch gegen Fehlbelegungsabgabe hat kraft Gesetz aufschiebende Wirkung. Ausgleichszahlung stellt rechtlich eine Sonderabgabe dar.
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1985
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Zusammenfassung
Nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen, das als Art. 27, Unterart.1, Bestandteil des Zweiten Haushaltstrukturgesetzes vom 22.12.1981 ist, hat der Inhaber einer fehlbelegten öffentlich geförderten Wohnung unter bestimmten, näher geregelten Voraussetzungen einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Das OVG Münster hat in zwei Entscheidungen zu vollziehungsrechtlichen Fragen des Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem ein Mieter zu der sog. Fehlbelegungsabgabe herangezogen werden sollte, Stellung genommen. Diese Stellungnahme wird hier ausführlich dargestellt incl. der Erörterung der Frage, wer im Falle der Rechtsmitteleinschaltung die Kosten zu tragen habe. hg
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 74(1984)Nr.8, S.386-387