Die "Verdinglichung" des Erbbaurechtsinhalts.

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SEBI: 92/1093

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Das Erbbaurecht stellt nach Pargr. 1 Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) das Recht dar, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstückes, welches in fremdem Eigentum steht, ein Gebäude zu haben. Dieses Recht besteht häufig für eine bestimmte Zeit, z. B. 75 oder 99 Jahre, und ist vererbbar bzw. schuldrechtlich veräußerbar. Die "Verdinglichung" des Inhalts des Erbbaurechts wird in der Arbeit darin gesehen, die auf dem Erbbaurechtsvertrag basierenden Rechte und Pflichten auf die jeweiligen Rechtsnachfolger beider Seiten zu übertragen. Gesetzlich sind derartige Möglichkeiten in den Pargr.Pargr. 2 Nr. 1-7, 5 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO geregelt. Der Verfasser untersucht diese Möglichkeiten und erweitert den Katalog auf sogenannte Auferlegungsverpflichtungen der Parteien mit Weitergabeklauseln (auch Verpflichtung des Rechtsnachfolgers zur Weitergabe) und sonstige gewöhnliche sachenrechtliche Sicherungen. anj/difu

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Erbbaurecht, Erbbaurechtsverordnung, Verdinglichung, Schuldrecht, Vereinbarung, Rechtsnachfolge, Grundstücksrecht, Bauwerk, Baurecht, Recht, Bodenrecht

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Würzburg: (1989), XII, 169 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1991)

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Erbbaurecht, Erbbaurechtsverordnung, Verdinglichung, Schuldrecht, Vereinbarung, Rechtsnachfolge, Grundstücksrecht, Bauwerk, Baurecht, Recht, Bodenrecht

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