Forstkartellverfahren Rundholzvermarktung - Daseinsvorsorge und Gemeinwohl unterliegen.
Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg
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DE
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Stuttgart
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ZLB: Kws 700 ZB 6762
BBR: Z 333
BBR: Z 333
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RE
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Abstract
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) folgte mit seiner Entscheidung am 15.3.2017 der Argumentation des Bundeskartellamtes, dass die Forstorganisation in Baden-Württemberg mit dem Einheitsforstamt europäisches Wettbewerbsrecht verletze. Auch die Änderung des Bundeswaldgesetzes, dass die vorgelagerten forstlichen Tätigkeiten vom Gesetz zur Wettbewerbsbeschränkung (GWB) freistellt, wurde vom Gericht nicht berücksichtigt. Durch die Änderung sei deutsches Kartellrecht nicht mehr tangiert, jedoch verstoße die Regelung gegen europäisches Kartellrecht und sei deshalb bei der Entscheidung nicht zu beachten. Somit war die Anstrengung des Bundes, dem Thema Gemeinwohl im Bereich der Waldbewirtschaftung das nötige Gewicht zu verleihen, nicht von Erfolg gekrönt. Die gesetzlichen Regelungen und Forstorganisationen sind in anderen Bundesländern ähnlich. Aus diesem Grund kommt dem Verfahren in Baden-Württemberg eine Präzedenzwirkung zu.
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Die Gemeinde
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Nr. 8
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S. 295-296