Anmerkung zum Beschluß des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.3.1982 - Az. 10 a NE 18/80.

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IRB: Z 852
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Zusammenfassung

Der Rat der Gemeinde ist bei evidenter Nichtigkeit des Bebauungsplanes verpflichtet, die Nichtigkeit durch Beschluß festzustellen. Die Beschlußfassung allein genügt jedoch nicht. Die Gemeinde ist auch verpflichtet, den von ihr durch die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes gesetzten Rechtsscheins aufzuheben. Der Verwerfungsbeschluß kommt nur für solche Fälle in Betracht, in denen die Nichtigkeit keinem Zweifel unterliegen kann; in den anderen Fällen ist das Verfahren nach § 2 VI BBauG durchzuführen, eventuell ohne Bürgerbeteiligung § 2 a IV Nr. 2 BBauG). rh

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Planungsrecht, Kommunalrecht, Gemeinderecht, Bebauungsplan, Rechtsprechung, Gemeinderatsbeschluss, Verfahrensrecht, Nichtigkeit, OVG-Urteil, Gerichtsentscheidung

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Baurecht 13(1982)Nr.5, S.411-412, Lit.

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Planungsrecht, Kommunalrecht, Gemeinderecht, Bebauungsplan, Rechtsprechung, Gemeinderatsbeschluss, Verfahrensrecht, Nichtigkeit, OVG-Urteil, Gerichtsentscheidung

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