Teilen statt umverteilen. Sozialpolitik im kommunitarischen Wohlfahrtsstaat.

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CH

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Bern

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ZLB: 99/1759

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Zusammenfassung

Das System der sozialen Sicherung, das sich in der Schweiz seit der Gründung des Bundesstaates vor 150 Jahren herausgebildet hat, wird als "kommunitarischer Wohlfahrtsstaat" bezeichnet. Dieses Ordnungsmodell beruht auf dem Artikel 2 der Bundesverfassung, der die "Beförderung der gemeinsamen Wohlfahrt" als wichtigen Staatszweck bezeichnet. Gemeinsame Wohlfahrt bedeutet, daß zusätzlich zum Zusammenwirken von privater Initiative und staatlicher Verantwortung auch territoriale Gemeinwesen und funktionale Gemeinschaften bei der sozialen Sicherung eine wichtige Rolle spielen. Kommunitarische Sozialpolitik funktioniert aber nur, wenn bundesrechtliche Normen eine minimale sozialstaatliche Einheitlichkeit gewährleisten. Das Beispiel der Krankenversicherung zeigt, daß die Kantone als kommunitarische Träger versucht sind, ihren Gestaltungsspielraum übermäßig auszunützen. Sie unterlaufen damit die Bemühungen des Bundes, auf dem ganzen Staatsgebiet eine nach einheitlichen Kriterien geregelte soziale Sicherung zu gewährleisten. Sofern es der Schweiz gelingt, den angestrebten Ausgleich zwischen privater Initiative, staatlicher Intervention und gemeinschaftlichem Engagement zu finden, stellt die schweizerische Sozialpolitik mit ihrer kommunitarischen Ausrichtung gerade im Hinblick auf den sich herausbildenden Sozialraum Europa eher einen Modellfall als einen überholten Sonderfall dar. difu

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298 S.

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Perspektiven der Sozialpolitik; 1