Brandenburgische kommunale Notlagenverordnung (BbgKomNotV) - SARS-CoV-2-bedingte und befristete Ausnahme oder Beginn der Digitalisierung kommunaler Entscheidungsprozesse?

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Bandtitel

Herausgeber

Nomos

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Baden-Baden

Sprache

ISSN

0939-0014

ZDB-ID

1059025-0

Standort

ZLB: R 620 ZB 7158

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Die „Corona-Krise" stellt auch die kommunale Selbstverwaltung vor neue Herausforderungen. Während Hauptverwaltungsbeamte infolge sich wöchentlich ändernder Vorgaben zur Einschränkung der Verbreitung von SARS-CoV-2 tagtäglich mit aktivem Krisenmanagement befasst sind, ruht die Arbeit der kommunalen Gremien durch die mit der Pandemie verbundenen Einschränkungen entweder vollständig oder findet nicht in gewohnter Art und Weise statt. Hierauf hat der Innenminister des Landes Brandenburg reagiert. Auf Grundlage des brandenburgischen kommunalen Notlagengesetzes (BbgKomNotG) vom 15. 4. 2020 hat er eine Verordnung zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Organe in einer außergewöhnlichen Notlage erlassen (BbgKomNotV), um die kommunale Handlungsfähigkeit in den Kommunen aufrechtzuerhalten. Praktisch schafft der Verordnungsgeber etwa mit der Zulässigkeit von Videositzungen (§ 6 BbgKomNotV) und Audiositzungen (§ 7 BbgKomNotV) Alternativen zu den klassischen Entscheidungswegen, die auch in Zeiten nach der Pandemie zur Modernisierung sowie Erleichterung der kommunalen Gremienarbeit dienen könnten. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dem BbgKomNotG auseinander, erörtert die in der BbgKomNotV getroffenen Regelungen und bewertet sie. Sodann stellt er im Rahmen eines Ausblicks dar, inwieweit die als kurzfristige Sonderregelungen gedachten Vorgaben auch zukünftig in der kommunalen Praxis Geltung entfalten könnten.

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Landes- und Kommunalverwaltung : LKV ; Verwaltungsrechts-Zeitschrift für die Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Ausgabe

5

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Seiten

201-208

Zitierform

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