Die Ersatzvornahme in der Kommunalaufsicht.
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1972
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SEBI: 74/1936
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Zusammenfassung
Die Gemeinden sind im Rahmen der Selbstverwaltung an die Gesetze gebunden (Art. 28 Ab. 2 Grundgesetz). Diese Gesetzesbindung der Gemeinden wird durch die Institution der Kommunalaufsicht (Rechtsaufsicht) des Staates gewährleistet. Die Gemeindeordnungen der Länder enthalten als Mittel der Aufsicht u. a. die Ersatzvornahme, d. h. die Möglichkeit des Staates, an Stelle der Gemeinde tätig zu werden. Die Ersatzvornahme ist für die Gemeinde ein Verwaltungsakt, weil Aufsichtsmaßnahmen im Selbstverwaltungsbereich an selbständige, vom Staat getrennte Rechtssubjekte gerichtet sind. Die Ersatzvornahme wird als Maßnahme der Gemeinde zugerechnet. Die Gemeinde kann gegen die Ersatzvornahme Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht, und zwar nach Ansicht des Verfassers durch eine Feststellungsklage erlangen. Dabei wird die Ersatzvornahme nur auf solche Fehler überprüft, die ihr im Innenverhältnis zur Gemeinde anhaften. wd/difu
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Herford: Maximilian (1972), 118 S., Lit.; Reg.
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Serie/Report Nr.
Kommunal- und Landesrecht