Verzinsung des bei Ausübung des Vorverkaufsrechts zu zahlenden Betrags. BBauG § 28a.BGH, Urt.v. 10.7.1986 - III ZR 44/85 (München).

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Bemisst sich der bei der Ausübung des Vorkaufsrechts von der Gemeinde zu zahlende Betrag nach den Vorschriften des fünften Teils (§§ 93-103 BBauG), so ist der Betrag in entsprechender Anwendung des § 99 III BBauG mit 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts angefochten wird (§ 28 a IV BBauG), mit dem Zeitpunkt der ersten gerichtlichen Entscheidung. Ergeht keine gerichtliche Entscheidung oder wird der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht angefochten, so beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Bescheids. (-z-)

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Vorkaufsrecht, Gemeinde, Verfahrensablauf, Rechtsprechung, Verzinsung, BGH-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 40(1987), Nr.9, S.494-496

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Vorkaufsrecht, Gemeinde, Verfahrensablauf, Rechtsprechung, Verzinsung, BGH-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

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