Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem sogenannten Verbot des Doppelauftretens von Parteien und Wählergruppen in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GWG.

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DE

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Regensburg

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ZLB: 93/2333

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Zusammenfassung

Art. 19 Abs. 1 S. 2 des bayerischen Gemeindewahlgesetzes (GWG) besagt, daß jede Partei oder Wählergruppe nur einen Wahlvorschlag einreichen kann. Zum Streit darüber kam es bei der allgemeinen Kommunalwahl in Bayern am 18. März 1990. Größere Parteien hatten dort versucht, auf zusätzlichen, ihnen nahestehenden Listen weitere Mitglieder aufstellen zu lassen, um so die Begrenzung durch die genannte Vorschrift zu umgehen. Dies mißfiel den kleinen Parteien, die das Verbot des Mehrfachauftretens für verfassungsrechtlich notwendig hielten. Die großen Parteien wiederum fühlen sich durch das Verbot in ihren Wahlgrundrechten beeinträchtigt, da sie nicht eine ihrer Mitgliederzahl entsprechende Kandidatenzahl aufstellen dürfen. Der Autor sieht weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Notwendigkeit, das von ihm als vorbildlich eingestufte bayerische Kommunalwahlsystem zu ändern. lil/difu

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X, 162 S.

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