Bewilligung öffentlicher Mittel für Eigentumsmaßnahmen. Zweites Wohnungsbaugesetz §§ 1, 43, 46. BVerwG, Urt.v.28.2.1979 - BVerwG 8 C 17.77.

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1980

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IRB: Z 177
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67

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Zusammenfassung

Wird die Vorschrift, wonach der Förderungssatz für Eigentumsmaßnahmen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau mindestens 10 % über dem Förderungssatz für Mietwohnungen liegen muss, dadurch umgangen, dass fiktive Förderungssätze bestimmt werden, die in der Praxis erheblich überschritten werden, während der Förderungssatz für Eigentumsmaßnahmen weiterhin als Bemessungsgrundlage angewendet wird, so ist ein dem Differenzierungsgebot für Eigentumsmaßnahmen entsprechender Förderungssatz so zu ermitteln, dass die Durchschnittsbeträge für die Förderung des Mietwohnungsbaus um 10 % erhöht werden. -y-

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Bundesbaublatt 28(1979)Nr.8, S.533-535, Lit.

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