Aktuelle Probleme der rückwirkenden Inkraftsetzung von Satzungen gemäß § 215 III BauGB.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

Paragraph 215 III BauGB ermächtigt die Gemeinde, einen fehlerhaften Flächennutzungsplan oder eine fehlerhafte Satzung nach dem BauGB durch Fehlerbehebung und Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens erneut, und zwar rückwirkend, in Kraft zu setzen. Die jüngste Rechtsprechung, vor allem des BVerwG in seinem Beschluß vom 23.6.1992, betont, daß jede gegenüber der ursprünglichen Beschlußlage eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage eine erneute Entscheidung in der Sache erfordere. Dies läuft der Absicht des Gesetzgebers zuwider, die Wirksamkeit von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen trotz bestimmter Gesetzesverstöße zu gewährleisten. Der Beitrag umreißt zunächst den Anwendungsbereich und die Bedeutung des Paragraphen 215 III BauGB und untersucht danach die verfassungsrechtlichen Implikationen einer rückwirkenden Inkraftsetzung. (-y-)

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Baurecht

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S.33-37

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