BNatSchG §§ 15, 16; NatSchG BW §§ 22, 23. Natur- und Landschaftsschutz, Erforderlichkeit. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 12.6.1984 - 5 S 2397/83 - rechtskräftig.

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Eine Gemeinde kann im Hinblick auf ihren allumfassenden örtlichen Wirkungskreis jederzeit als Behörde einen Normenkontrollantrag zur Überprüfung einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung auf ihrem Gebiet stellen, ohne dass sie einen konkreten Nachteil in Gestalt einer Einschränkung ihrer Selbstverwaltungsrechte geltend machen muss. Eine Landschaftsschutzverordnung ist nicht erst dann "erforderlich", wenn feststeht, dass alle anderen gesetzlichen Regelungen, die (auch) den Schutz von Natur und Landschaft zum Gegenstand haben, keinen ausreichenden Schutz gewähren. Das Urteil behandelt auch das Verhältnis von Landschaftsschutzgebiet und Naturpark. -y-

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Umweltpflege, Naturschutz, Landschaftsschutz, Rechtsschutz, Normenkontrolle, Selbstverwaltungsrecht, Rechtsprechung

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985)Nr.4, S.161-162, Lit.

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Umweltpflege, Naturschutz, Landschaftsschutz, Rechtsschutz, Normenkontrolle, Selbstverwaltungsrecht, Rechtsprechung

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