Zur Ausschreibung verpflichtet. Altpapier ist nicht generell von Vergaberechts-Bestimmungen befreit.
Deutscher Fachverl.
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Deutscher Fachverl.
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DE
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Frankfurt/Main
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0933-3754
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ZLB: 4-Zs 5887
BBR: Z 551
BBR: Z 551
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Abstract
Das Oberlandesgericht Celle hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass die Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung nicht immer im Rahmen einer vergaberechtsneutralen Dienstleistungskonzession durchgeführt werden kann. Im zu entscheidenden Fall enthielt der Vertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber eine Preisregelung die besagte, dass der Auftraggeber dem privaten Unternehmen die im Rahmen des Vertrages erfassten Altpapiermengen übereignen sollte. Hier ist Ware gleich Bezahlung und deshalb gilt das Vergaberecht. Für das OLG Celle bedeutete dies, dass der ohne europaweite Ausschreibung geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen § 13 VgV nichtig war. difu
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Entsorga-Magazin
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Nr. 9
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S. 35